STANDESPOLITIK

Betrifft: Alternativmedizinische Leistungen

Sehr geehrte Damen und Herren!


Ich zeige die rechtsfreundliche Vertretung des Hausärzteverbandes Oberösterreich an.

Mit gemeinsamen Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich und der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für die § 2 -Krankenversicherungsträger wurde (ua) den meiner Mandantin angehörigen Ärzten verboten, insgesamt 20 alternativmedizinische Leistungen zu erbringen und weiter das Verbot ausgesprochen, daß derartige indizierte Leistungen nicht verrechnet werden dürfen, sei es mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, privat mit dem Patienten oder mit einer Privatversicherung.

Hiezu erlaube ich mir festzuhalten, daß weder für die Oberösterreichische Ärztekammer noch für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse eine Regelungskompetenz besteht, um ein Verbot der Erbringung medizinischer Leistungen auszusprechen.

Eine derartige Regelungskompetenz besteht auch nicht im gemeinsamen Zusammenwirken beider Institutionen, da für den Fall, daß eine gesamtvertragliche Regelung beabsichtigt gewesen wäre, diese für der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossen hätte werde müssen, wie sich aus den einschlägigen Regelungen des ASVG unschwer ergibt.

Ein Verbot der Erbringung bestimmter medizinischer Leistungen läßt sich zwar aus dem Ärztegesetz ableiten. Weder die Ärztekammern noch die Sozialversicherungsträger sind vom Gesetzgeber jedoch dazu berufen, Bestimmungen des Ärztegesetzes - wie vorliegendenfalls - auszulegen. Diese Auslegungskompetenz ist vielmehr den ordentlichen Gerichten oder anderen gesetzlich eingerichteten Auslegungsinstanzen vorbehalten.

Hinzu kommt, daß mit der gegenständlichen Regelung offenbar der Versuch unternommen werden sollte, den sogenannten kassenfreien Raum zu regeln. Der kassenfreie Raum zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, daß er - wie das Wort kassenfrei indiziert - die Kassen "nichts angeht", sohin keine Regelungen dieses Bereiches durch Sozialversicherungsträger erfolgen können.

Weiters vernehme ich, daß das ausgesprochene Verbot auch Wirkung für Wahlärzte und Wohnsitzärzte entfalten soll. Wie eine Krankenkasse ärztliches Verhalten von Wahl- und Wohnsitzärzten mitgestalten können soll, ist mir unergründlich; eine gesetzliche Regelung hiefür ist überhaupt nicht aufzufinden.

Selbst inhaltlich würde das ausgesprochene Verbot der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten.

Ich habe daher Sie, sehr geehrte Damen und Herren, aufzufordern, bis spätestens

Freitag, den 28.9.2001,

rechtsverbindlich zu erklären, daß das ausgesprochene Erbringungs- und Verrechnungsverbot der 20, auf dem Index enthaltenen alternativmedizinischen Leistungen gegenstandslos und rechtlich unverbindlich und wirkungslos ist. Gleichzeitig habe ich Sie aufzufordern, binnen derselben Frist entsprechende mediale Maßnahmen zu setzen, in denen auf die rechtliche Wirkungslosigkeit des Verbotes hingewiesen wird und dieses förmlich - auch gegenüber verunsicherten Patienten - zurückgenommen wird.

Sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, werde ich entsprechende rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen


Markus Lechner