GRUPPENPRAXISVERTRAG IN OÖ AB 1.7.2002 ZWISCHEN ÄRZTEKAMMER FÜR OÖ UND OÖ GEBIETSKRANKENKASSE FÜR ALLGEMEINÄRZTE UND ALLGEMEINE FACHÄRZTE von Dr. Felix Wallner, Mag. Nikolaus Herdega, Mag. Sylvia Hummelbrunner Einleitung: Seit mehr als zehn Jahren wird in Österreich die Ein-führung von Gruppenpraxen für Arztordinationen disku-tiert. Während in praktisch allen anderen europäischen Staaten Ärzte schon seit vielen Jahren die Mög-lichkeit haben, sich auch in Gruppenpraxen zu organi-sieren, war in Österreich die Gründung von Gruppen-praxen bis dato gesetzlich verboten. Nach jahrelangen Verhandlungen wurde end-lich im August des Vorjahres durch eine Ärztegesetzno-velle, sowie durch eine Novelle des ASVG (bzw. der anderen Sozialversiche-rungsgesetze) die rechtliche Grundlage für die Bildung von Gruppenpraxen und den Abschluss von Kassenver-trägen geschaffen. Damit allerdings tatsächlich Grup-penpraxen Verträge erhalten können, bedarf es darüber hinaus auch einer neuen gesamtvertraglichen Verein-barung zwischen den einzel-nen Kassen und den Kam-mern. Aus diesem Grunde laufen seit August sowohl auf Bundesebene als auch in den Bundesländern inten-sive Gespräche, um zum Abschluss eines derartigen Gruppenpraxis-Gesamtver-trages zu kommen. In Ober-österreich ist es nun als erstem Bundesland gelun-gen, einen Durchbruch zu erzielen und eine gesamt-vertragliche Vereinbarung zwischen der OÖ Gebiets-krankenkasse und der Ärzte-kammer für OÖ abzuschlie-ßen. Diese Vereinbarung gilt ab 1.7.2002 und bezieht sich auf Ärzte für Allgemeinmedi-zin und allgemeine Fach-ärzte (also Fachärzte ohne Radiologie, Labor und ZMK). Die oberösterreichische Gruppenpraxisvereinbarung sieht vier verschiedene Modelle von Gruppenpraxen vor, die völlig unterschiedliche Zielsetzungen haben und daher auch unter-schiedlich behandelt werden. Zunächst einige Vorbemerkungen zu diesen vier Modellen: Modell 1 (Zusammenlegung von zwei vollen Stellen): Nach diesem Modell ist es hinkünftig möglich, dass sich zwei Kassenärzte desselben Fachgebietes auf eigene Initiative zu einer Gruppen-praxis zusammenschließen können, sofern sie im selben Versorgungsgebiet niedergelassen sind. Dieses Modell schien uns viel sinnvoller als die genuine Ausschreibung und Gründung von Gruppen-praxen. Zunächst einmal deshalb, weil wir eine weitgehende Vollversorgung mit Kassenärzten erreicht haben und es daher unwahrscheinlich ist, dass in ein und demselben Versor-gungsgebiet zusätzlich eine Gruppenpraxis eingerichtet werden kann (in der Regel werden Versorgungsregio-nen – wenn überhaupt – nur um eine weitere Stelle erweitert werden können). Dazu kommt, dass dieses Modell gegenüber einer ex ante-Ausschreibung einer Gruppenpraxis den Vorteil größerer Flexibilität für die Beteiligten hat. Gerade bei den Rechtsanwälten, wo es Sozietäten schon seit lan-gem gibt, ist zu sehen, dass viele Kanzleien ihre Partner im Laufe der Zeit immer wieder ändern, weil – aus welchen Gründen auch immer – die weitere Zu-sammenarbeit nicht mehr gewünscht ist. Während eine von Vornherein als Gruppenpraxis ausgeschrie-bene Kassenordination nur sehr schwer wieder aufzu-lösen wäre, bleibt unser Modell 1 völlig vom Konsens der beiden beteiligten Kassenärzte abhängig. Niemand wird gezwungen, sich in eine Gruppenpraxis zusammenzuschließen. Finden sich zwei Ärzte im Versorgungsgebiet, die ge-meinsam eine Gruppenpra-xis betreiben wollen, dann können sie sich jederzeit wieder trennen und mit ihrem alten Einzelvertrag weiterarbeiten. Abgesehen davon, dass der Zusammenschluss aus Stellenplangründen natürlich auf Ärzte beschränkt bleiben muss, die im selben Versor-gungsgebiet niedergelassen sind, ist aber sichergestellt, dass keine weitere Zu-stimmung von Kasse und Kammer erforderlich sind. Die Ärzte haben vielmehr ein Recht darauf, sich zu-sammenzuschließen, wenn sie sich an die im Gesamtvertrag vorgesehe-nen Bedingungen halten. Dazu gehört allerdings ins-besondere, dass sie bereit sind, einen Tarifrabatt zu geben. Wir sind bei den Ver-handlungen von der Prämis-se ausgegangen, dass wir Gruppen- nicht gegenüber Einzelpraxen bevorzugen dürfen. Gruppenpraxen ha-ben aber fraglos betriebs-wirtschaftliche Kostenvortei-le. Darüber hinaus können auch deutliche Vorteile beim Zusammenschluss unter-schiedlich großer Praxen hinsichtlich der Limitierungs-bestimmungen entstehen. Diese betriebswirtschaft-lichen Vorteile wurden durch einen externen Betriebsbe-rater (natürlich in einer Durchschnittsbetrachtung) veranschlagt und müssen von der Gruppenpraxis nach dem Modell 1 als Rabatt gegeben werden. Wir haben diesen Rabatt (8,5 % für Allgemeinärzte, 9,5 % für Fachärzte) aus Gleichheits-gründen gegenüber Einzel-praxen akzeptiert, allerdings war es uns ein besonderes Anliegen, dass mit diesem Rabatt nicht die den Ver-tragsärzten insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel geschmälert werden. Wir konnten uns mit dieser Auffassung auch voll durchsetzen und erreichen, dass der Rabatt zur Gänze den Kassenärzten zugute kommt und in einen Topf fließt, der zur Aufwertung unterdotierter Kassenpositi-onen benutzt wird.
Modell 2 (Bruchstellenmodell): Im zweiten Modell sind wir von der Überlegung ausge-gangen, dass die Stellenpla-nungen der vergangenen Jahre Versorgungsgebiete gezeigt haben, in denen ein Kassenarzt überlastet ist, aber kein Platz für eine zweite volle Stelle existierte. Derartige Konstellationen führen immer wieder zu einem erheblichen Druck von Seiten der Bevölkerung, neue Stellen zu errichten, obwohl wir aus den Zahlen wissen, dass zwei volle Kassenärzte betriebswirt-schaftlich nicht lebensfähig sind. Nunmehr soll die Mög-lichkeit bestehen, eine be-stehende Kassenstelle in ei-nem Versorgungsgebiet, in dem rechnerisch zwischen 1,3 und 1,7 Stellen notwen-dig wären, in eine Gruppen-praxis umzuwandeln, indem die bisherige Stelle um eine bedarfsgerechte Teilzeit-stelle erhöht wird. Voraussetzung dafür ist na-türlich einerseits eine Bedarfsprüfung zwischen Kasse und Kammer, die einvernehmlich den Bedarf nach der Erweiterung um eine Teilzeitstelle ergibt, so-wie selbstverständlich die Zustimmung des Kassen-arztes, der die zu erweitern-de Stelle derzeit besetzt. Auch hier gilt allerdings, dass die Gruppenpraxis Kostenvorteile gegenüber der Einzelpraxis hat und daher Rabattierungen (in der Höhe wie oben) hinneh-men muss, die aber wieder zur Gänze in die vertrags-ärztliche Versorgung in Form einer Aufwertung unterdotierter Leistungen zurückfließen. Aus Stellenplangründen muss allerdings bei der Bruchstellenpraxis die Zahl der Patienten begrenzt wer-den. Würde man eine der-artige Begrenzung nicht ein-führen, würden Ungerechtig-keiten gegenüber den Nach-barkollegen entstehen, weil dann keine Sicherheit be-stünde, dass die Gruppen-praxis sich tatsächlich auf den festgelegten Bedarf beschränkt.
Modell 3 (Job-Sharing): Im Modell 3 wird dem ab und zu an uns herangetra-genen Anliegen entspro-chen, eine Kassenstelle – aus welchen Gründen auch immer – mit jemandem an-deren teilen zu wollen. Mit diesem Modell 3 erhält nun-mehr jeder Kassenarzt das Recht, seine Stelle in einem von ihm gewählten Ausmaß (muss nicht unbedingt 50 % sein) zu teilen. Dieses Recht ist nicht auf bestimmte Grün-de eingeschränkt, sondern kann nach eigenem Gut-dünken in Anspruch genom-men werden. Allerdings muss natürlich aus Stellenplangründen die Anzahl der Patienten beschränkt werden, weil sonst keine Gewähr bestün-de, dass die beiden im Job-Sharing zusammen ge-schlossenen Ärzte nicht zwei volle Kassenpraxen be-treiben, was eine Unfairness gegenüber den Nachbarkol-legen darstellen würde. Genauso wie bei der Bruchstellenpraxis ist es uns aber beim Job-Sharing gelungen, den Kassen-wunsch nach Festlegung eines Budgets abzuwenden. Es wird lediglich die Zahl der Patienten mit jener Anzahl begrenzt, die die Praxis auch in der Vergangenheit als Einzelpraxis betreut hat. Da die Zahl der Patienten gegenüber einer Einzelpra-xis nicht höher ist, ergeben sich natürlich auch keine betriebswirtschaftlichen Vorteile, weshalb für dieses Modell selbstverständlich keine Abschläge vorgese-hen sind. Modell 4 (Nachfolgepraxis): Die Nachfolgepraxis ist das eigentliche Kernstück unse-rer Gruppenpraxisregelung. Mit der Einführung der Nachfolgepraxis erhält jeder Kassenarzt das Recht, die Ausschreibung einer Nach-folgepraxis in der von ihm selbst gewählten Dauer von drei bis 36 Monaten vor Übertritt in den Ruhestand zu verlangen. Er kann dann mit dem Nachfolger der Kassenplanstelle gemein-sam für die von ihm ge-wählte Dauer eine befristete Gruppenpraxis betreiben. Die Nachfolgepraxis eröffnet allen Beteiligten große Chancen: Die Zahl der Pa-tienten in der Nachfolgepra-xis kann zwar (wieder aus Stellenplangründen – Unfair-ness gegenüber den Nach-barkollegen) nicht erhöht werden. Es gelang aber, von Seiten der Kasse die Zah-lung einer Subvention für jede Nachfolgepraxis zu erreichen. Außerdem hat die Kurie der niedergelassenen Ärzte beschlossen, eine zusätzliche Subvention aus Valorisierungsmitteln für die Nachfolgepraxen zur Verfü-gung zu stellen. Mit dieser Subvention ist es möglich, dem Kassenstelleninhaber im unmittelbaren Zeitraum vor der Pensionierung die Möglichkeit einer Art "Gleitpension" zu bieten. Mit der Aufnahme des Ju-niorpartners kann er (da die Patientenzahl unverändert bleibt) seine Arbeitsleistung um grob die Hälfte reduzie-ren, behält aber im Regelfall etwa 70 bis 80 % des Ein-kommens (da die Praxis durch die Subventionierung zusätzlich gestützt wird). Außerdem erhält der Senior-partner die Garantie, dass der Unternehmenswert vom Juniorpartner und Kassen-stellennachfolger zu einem fairen Preis abgelöst wird. Für die Jungärzte bietet das Nachfolgepraxismodell die Chance, wesentlich früher als bisher in das Kassen-system einzusteigen, wo-bei im Schnitt das dabei erzielte Einkommen sicher-lich einem Spitalseinkom-men ohne Nachtdienste ent-sprechen wird. Jungärzte, die in einer Warteposition auf einen Kassenvertrag sind, müssen daher nicht in das Risiko einer Wahlarzt-praxis investieren. Der Kassenstellennachfolger hat ferner den Vorteil, dass er vom Vorgänger in einer Übergangszeit in die Praxis eingeführt wird und vom ersten Tag der endgültigen Nachfolge weg eine voll be-triebsfähige Ordination be-treiben kann, deren Patien-tenstock ihm auch weitge-hend bereits bekannt ist. Auch für die Nachfolge-praxis gilt, dass, wie zuvor erwähnt, aus Rücksicht-nahme auf die Nachbarkolle-gen (aber auch natürlich wegen der beschränkten Dauer des gemeinsamen Zusammenarbeitens) die Stelle nicht ausgeweitet werden darf und daher die Zahl der Patienten mit der Zahl der bisher betreuten Patienten begrenzt ist. Auch hier ist es aber gelungen, den Wunsch der Kasse nach einem Budget abzuwehren. Da die Nachfolgepraxis nicht mehr Patienten als die Ein-zelpraxis hat, gibt es natür-lich auch keine betriebswirt-schaftlichen Kostenvorteile und damit keinen Ab-schlag.
Ausschreibung der Stelle des "Juniorpartners": Eines der zentralen Proble-me bei der Bildung von Gruppenpraxen waren im-mer die unterschiedlichen (und subjektiv auch völlig gerechtfertigten) Bedenken der Kassenärzte einerseits und der Jungärzte und potentiellen Kassenstellen-bewerber andererseits. Die Kassenstelleninhaber haben (nachvollziehbarer Weise) immer argumentiert, dass man sich den Partner in einer Gruppenpraxis we-gen der engen beruflichen und finanziellen Bindung aussuchen können muss. Außerdem wurde von Seiten der Kassenstelleninhaber das wirtschaftliche Recht re-klamiert, eine Ablöse für den an einen zusätzlich aufzu-nehmenden Gruppenpraxis-partner weitergegebenen Vermögenswert zu lukrieren. Von Seiten der Jungärzte hingegen bestanden große Ängste, dass eine freie Auswahl des Gruppenpra-xispartners durch einen Kassenstelleninhaber wegen der begrenzten Anzahl der Kassenstellen zu einer "Versteigerung" des Kassen-vertrages führen könnte. Wir haben versucht, zwi-schen diesen Standpunkten einen sinnvollen Kompro-miss zu finden. Beim Modell 1 ergeben sich insofern kei-ne Probleme, als der Zu-sammenschluss auf einer völlig freiwilligen Entschei-dung von zwei Ärzten beruht, die ohnedies jeder einen Kassenvertrag haben. Es gibt daher keine beson-dere Drucksituation, die be-fürchten ließe, dass es zu ungerechtfertigten Unterneh-mensablösen kommt. Bei den anderen Modellen spielt hingegen die Ablöse des übergebenen Unterneh-menswertes sehr wohl eine Rolle. Wir sind, um zu einer Lösung zu kommen, von der Prämisse ausgegangen, dass beim Modell 2 (Bruch-stellenpraxis) und beim Mo-dell 3 (Job-Sharing) regel-mäßig die Gruppenpraxis über eine sehr lange Dauer bestehen wird und haben daher das Interesse des "Seniorpartners" an einer Einflussnahme auf die Auswahl des "Juniorpart-ners" sehr hoch einge-schätzt. Anders haben wir die Situation beim Modell 4 (Nachfolgepraxis) gesehen, die ja nur ein Vorgriff auf die spätere Stellenausschrei-bung ist und im Rahmen de-rer der Seniorpartner nur über einen sehr beschränk-ten Übergabezeitraum ge-meinsam mit dem Junior-partner tätig wird. Dazu kommt, dass der "Senior-partner" sich völlig frei entscheiden kann, wie lange die Nachfolgepraxis dauert, sodass sein Risiko, mit jemandem zusammenarbei-ten zu müssen, mit dem er nicht zusammenarbeiten will, auf eine Zeitspanne von drei Monaten begrenzt werden kann. Wir haben daher im Sinne eines Kompromisses zwi-schen den Anliegen der Kassenstelleninhaber und der potentiellen Bewerber vereinbart, dass zwar bei allen fraglichen Modellen (Modell 2 bis 4) die Punkteliste zur Anwendung kommt, beim Modell 2 (Bruchstellenpraxis) und beim Modell 3 (Job-Sharing) der Seniorpartner aber die Möglichkeit hat, unter den vier Bestgereihten zu wäh-len. Wir haben zum Schutz der Jungärzte allerdings (nach dem Vorbild des Mietrechtgesetzes) verein-bart, dass die Forderung unerlaubter Ablösen massiv geahndet wird (der Senior-partner würde in diesem Falle den Kassenvertrag so-gar zugunsten des Junior-partners verlieren). Bei der Nachfolgepraxis hingegen, die nur eine befristete Über-gabe an den Kassenstellen-nachfolger ist, kommt nur der Erstgereihte als "Junior-partner" in Frage, es sei denn, der Seniorpartner kann objektiv nachvollzieh-bare gewichtige Gründe gegen die Aufnahme dieses Partners geltend machen. Diese Gründe werden von einer zwischen Kasse und Kammer paritätisch zusam-mengesetzten Kommission bewertet. Werden die Grün-de von der Kommission nicht anerkannt, dann hat allerdings der Seniorpartner, den wir nicht in eine Nach-folgepraxis mit einem Junior-partner, den er gar nicht will, zwingen können, die Mög-lichkeit, von der Nachfolge-praxis zurück zu treten. Mit diesem Rücktritt hat er aber natürlich die Möglichkeit ei-ner Nachfolgepraxis verwirkt und kann dann nur noch den Einzelvertrag (wann auch immer, siehe allerdings ganz unten die Sonderregelung mit den Wahlärzten) zurück-legen. Mit dieser Lösung glau-ben wir, einen Mittelweg ge-funden zu haben, der einer-seits den Anliegen der Kas-senstelleninhaber auf Ablö-se des übergebenen Unter-nehmenswertes zu einem gerechtfertigten Preis und gewisser Einflussnahme auf den zukünftigen Partner Rechnung trägt, wie auch andererseits den Ängsten der potentiellen Bewerber, die Auswahl in die Gruppen-praxis könne zu überhöhten Ablösen führen.
Nachbemerkung: Natürlich gäbe es noch zwei weitere Modelle von Grup-penpraxen. Zum einen fehlt in unserem Vertrag das Mo-dell einer fachgleichen Gruppenpraxis, die von vornherein als solche aus-geschrieben wird. Wie oben erwähnt, waren wir aber der Auffassung, dass es nur in Ausnahmefällen einen Be-darf nach einer Neuaus-schreibung einer gesamten Gruppenpraxis geben wird, weil vakante Stellen in der Regel Einzelstellen sind (die durch Zurücklegung eines Kassenvertrages oder durch Schaffung einer neuen Stel-le entstehen). Es schien uns daher sinnvoller, wenn wir es Einzelstelleninhabern er-möglichen, sich im Versor-gungsgebiet nach eigenem Gutdünken zu Gruppenpra-xen zusammen schließen zu können. Denkbar ist aller-dings, dass es in Zukunft Sonderfälle gibt, in denen fachgleiche Gruppenpraxen ausgeschrieben werden. Für die wird es dann spezielle Regelungen geben. Das zweite fehlende Mo-dell ist das Modell fachüber-greifender Gruppenpra-xen. Dieses Modell wurde vorläufig deshalb zurückge-stellt, weil es nur Sinn macht, wenn das Leistungs-spektrum von Gruppenpra-xen gegenüber derzeitigen Einzelpraxen erweitert wer-den kann und etwa Leistun-gen aus Spitalsambulanzen übernommen werden kön-nen. Dieses Modell ist aber derzeit aus Finanzierungs-gründen nicht umsetzbar, weil bekanntlich die Kassen im Spitalsbereich nur Pau-schalbeträge bezahlen, wäh-rend sie im Bereich der nie-dergelassenen Ärzte die Vollkosten übernehmen. Die Kassen haben daher kein Interesse, derzeit in Spitals-ambulanzen erbrachte Lei-stungen in fachübergreifen-de Gruppenpraxen auszula-gern, weil sie dann neue Kosten übernehmen müs-sten, ohne dass gleichzeitig die Pauschalzahlungen an die Spitäler reduziert wür-den. Überblick über die Bedingungen für Gruppenpraxen:
Wie erfolgt die Gründung?
Wie werden die Ärzte in der Gruppenpraxis ausgewählt?
Gibt es Beschränkungen der Patientenanzahl der Gruppenpraxis?
Welche Limitierungen kommen zur Anwendung:
Welche Rabatte sind von der Gruppenpraxis auf die Kassentarife zu leisten?
Wie erfolgt die Aufteilung des Unternehmenserfolges?
Öffnungszeiten der Gruppenpraxis? Bemerkung: Hier waren wir mit politischen Anliegen konfrontiert, die Gruppenpraxis "rund um die Uhr" offen zu halten. Wir haben dies immer abgelehnt, einerseits aus Rücksichtnahme gegenüber den Einzelpraxen, andererseits aber auch wegen der damit verbundenen Kostennachteile. Wir glauben, dass wir diesbezüglich einen tragbaren Kompromiss gefunden haben.
Wie lange kann die Ordination zur Gänze geschlossen werden? Bemerkung: Die politischen Vorstellungen gingen in die Richtung, dass Gruppenpraxen das ganze Jahr über geöffnet haben sollten, was von uns abgelehnt wurde. Dies wieder aus denselben Gründen wie oben: Zum einen aus Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarordinationen, zum anderen, weil damit betriebswirtschaftliche Vorteile wieder zunichte gemacht würden.
Anmerkung: Über diese Schließungszeiten hinaus kann die Ordination bei Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen geschlossen werden. Was hat der Juniorpartner zu bezahlen, der in die Praxis einsteigt? (Details der Berechnung des ideellen und Investitionswertes weiter unten.)
Was geschieht mit dem Kassenvertrag, wenn die Gruppenpraxis aufgelöst wird?
Berechnung der Unternehmensablöse: Zu unterscheiden ist zwischen Investitionswert und ideellem Wert. Berechnung des Investitionswertes:
Der Wert dieser Investiti-onen wird pro begonne-nes Jahr um 20 % redu-ziert, nach fünf Jahren besteht keine Ablösever-pflichtung mehr.
Diese Investitionen wer-den ebenfalls je begonne-nes Jahr um 20 % abge-wertet, behalten aller-dings nach Ablauf des fünften bis zum Ablauf des zehnten Jahres den Restwert von 20 %.
Auf Null abgewertete In-vestitionen können auf-grund einer freiwilligen Einigung zwischen Se-nior- und Juniorpartner abgelöst werden, aller-dings ist eine derartige Vereinbarung nur rechts-gültig, wenn sie zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem der Junior-partner bereits die ver-bindliche Zusage des Kassenvertrages hatte (um unerlaubte Ablösen zu verhindern). Der Juniorpartner kann die Ablöse jener Geräte ablehnen, die entweder nicht mehr brauchbar sind oder die zu Leistungen bestimmt sind, die er nicht mit der Kasse abrechnen kann. Diesbezügliche Ein-wendungen werden von einer Kommission der Ärztekammer entschied-en. Ideeller Wert: Als ideeller Wert wird ein Anteil von 25 % (wenn in derselben Gemeinde, bzw. im Sanitätsgemeindever-band mehr als ein Kassen-arzt derselben Fachrichtung tätig ist, von 30 %) des durchschnittlichen Jahres-sachleistungsumsatzes aller Kassen der letzten beiden Jahre angesetzt (bestehen allerdings Sonderberechti-gungen, die an den Nach-folger nicht übertragen wer-den können, wird der damit verbundene Umsatz der Be-rechnung des ideellen Wer-tes nicht zugrunde gelegt). Schlussbemerkung: Um von Vornherein für die Bewerber klare Verhältnisse zu schaffen, hat der "Se-niorpartner" vor Ausschrei-bung der Gruppenpraxis der Kammer die nötigen Unter-lagen zu übermitteln, damit den Bewerbern um die "Juniorpartner"-Stelle ein provisorischer Ablösewert bekannt gegeben werden kann. Besonderheiten bei Nachfolgepraxen: 1) Aufteilung des Unterneh-menserfolges: Der Seniorpartner der Nach-folgepraxis trägt bis zum Ab-lauf der Gruppenpraxis grund-sätzlich das wirtschaftliche Risiko und ist für alle Inves-titionen zuständig. Höhere In-vestitionen können allerdings (wegen der späteren Ablöse-verpflichtung) nur noch im Ein-vernehmen mit dem Junior-partner getätigt werden. Der Juniorpartner erhält aus Sub-ventionen von Kasse und Kammer einen Fixbetrag von jährlich S 320.000,-. Zusätz-lich erhält er in Facharzt-Grup-penpraxen einen Erfolgsanteil von 12 % des Sachleistungs-umsatzes aller Kassen, bei Allgemeinärzten von 10 % des Sachleistungsumsatzes aller Kassen. Bei Allgemeinärzten erhält er allerdings zusätzlich noch 50 % der Einnahmen aus Gesundenuntersuchungen, deren Zahl die bisherigen Ge-sundenuntersuchungen über-schreitet. Der Seniorpartner hat aller-dings die Möglichkeit, vor Ausschreibung der Nachfol-gepraxis die Umkehr der Er-tragsbeteiligungen zu ver-langen. In diesem Fall hat der Juniorpartner sofort die Ordination abzulösen, be-kommt allerdings auch sofort den gesamten Umsatz (und trägt sofort die Kosten der Praxis). Der Seniorpartner erhält in diesem Fall die Erfolgsbeteiligung in der zu-vor angegebenen Höhe, so-wie die Fixzahlung von S 320.000,-- (wovon allerdings bei dieser zweiten Alterna-tive S 200.000,-- vom Ju-niorpartner aus dem Umsatz zu tragen sind). 2) Wahlarztklausel: Von Seiten der Wahlärzte be-standen Bedenken, dass die Nachfolgepraxis sie zwingt, fremde Praxen zu überneh-men, obwohl sie unter Um-ständen bereits eigene Praxen mit eigenem Patientenstock und eigener Ausstattung be-treiben. Dieser Einwand wur-de soweit als gerechtfertigt empfunden, als es sich um Wahlärzte handelt, die sich vor dem 01.04.2002 im Ver-sorgungsgebiet, für das die Nachfolgepraxis ausgeschrie-ben wird, niedergelassen ha-ben. Für diesen Fall gilt eine Son-derregelung: Sind derartige Wahlärzte bei der Ausschrei-bung einer Nachfolgepraxis erstgereiht, so können sie die Umsetzung der Nachfolgepra-xis verhindern. Der Kassen-stelleninhaber, der die Nach-folgepraxis beantragt hat, kann allerdings seine Kündi-gung wieder zurückziehen. Die Kündigung bleibt aller-dings aufrecht, wenn sich der Wahlarzt verpflichtet, 50 % der ideellen Ablöse zu bezah-len. 3) Altersklausel: Die Nachfolgepraxis kann nur von Kassenstelleninhabern in Anspruch genommen werden, die spätestens mit Ablauf des 65. Lebensjahres in Ruhe-stand treten. Zum Start der Gruppenpraxisvereinbarung gibt es allerdings eine Übergangsregelung für ältere Kassenärzte. Demnach kön-nen jetzt auch noch ältere Kassenärzte eine Nachfolge-praxis beantragen. Diese Nachfolgepraxis muss allerdings spätestens am 31.12.2004 enden. 4) Arbeitsaufteilung: Jeder der Partner muss unge-fähr 50 % der Arbeit über-nehmen.
Allgemeines zu allen Gruppenpraxen: 1) Behindertengerechte Aus-stattung: Die ASVG-Novelle, mit der die Möglichkeit zum Ab-schluss von Kassenver-trägen mit Gruppenpraxen im August des vergangenen Jahres gesetzlich eingeführt wurde, schreibt vor, dass Gruppenpraxen behinder-tengerecht auszustatten sind. Es ist uns gelungen, diese sehr weitgehende Ver-pflichtung auf eine noch eini-germaßen pragmatische Weise mit der Kasse umzu-setzen: Zunächst einmal wurde vereinbart, dass diese Bestimmung nicht auf Nachfolgepraxen ange-wandt werden kann, die ja nur für einen befristeten Zeitraum existieren. Andere Gruppenpraxen müssen den einschlägigen ÖNORMEN entsprechen, wenn sie in neue Räumlichkeiten über-siedeln. Sie sind von dieser Verpflichtung allerdings dann ausgenommen, wenn sie durch eine Bestätigung der Gemeinde nachweisen können, dass Ordinations-räumlichkeiten mit behinder-tengerechter Ausstattung im ausgeschriebenen Versor-gungsgebiet nicht zu zumut-baren Bedingungen ange-schafft oder angemietet wer-den können. Verbleibt die Gruppenpraxis in Alträum-lichkeiten, hat sie zwar grundsätzlich diese Räum-lichkeiten nach den gesetz-lichen Bestimmungen behin-dertengerecht zu adaptieren. Diese Verpflichtung entfällt allerdings, wenn der mit der Adaptierung verbundene Aufwand wirtschaftlich unzu-mutbar ist. 2) Antrag an Kasse und Kammer: Für alle Gruppenpraxismo-delle gilt, dass sie wegen der notwendigen Ausschrei-bung eines Antrags an Kasse oder Kammer bedür-fen. Die entsprechenden Un-terlagen können bei Kasse und Kammer angefordert werden. 3) Vorlage des Gesell-schaftsvertrages: 4) Gesellschafterwechsel: Scheidet ein Gesellschafter aus der Gruppenpraxis aus, so kann der andere Gesell-schafter keinen neuen Ge-sellschafter nach eigenem Belieben aufnehmen, son-dern ist an die oben ge-nannten Bedingungen ge-bunden. WICHTIG: Wegen der Besonderheiten, die für diese Fächer gelten, gilt die Vereinbarung für Gruppenpraxen nur für Allgemeinärzte und allge-meine Fachärzte! Radiolo-gen und Labormediziner sind von dieser Vereinba-rung (derzeit noch) ausge-nommen, weil in den Fach-gruppen erst ein Konsens über die notwendigen Ab-weichungen gefunden wer-den muss. Fachärzte für ZMK und Zahnärzte sind von dieser Vereinbarung deshalb nicht erfasst, weil der Abschluss von Gesamt-verträgen für Zahnbehandler nicht Landessache, sondern Kompetenz der Bundeskurie der Zahnbehandler ist.
Die Gruppenpraxis aus ärztegesetzlicher und handelsrechtlicher Sicht § 52a des neuen ÄrzteG de-finiert klar und deutlich, dass die Zusammenarbeit von Ärzten als selbständig be-rufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen kann. Die Zusam-menarbeit als Gruppenpra-xis hat ausschließlich in der Rechtsform einer Offenen Erwerbsgesellschaft zu er-folgen. Mit diesen Sätzen ist folgendes klargestellt: 1. In einer Gruppenpraxis können sich ausschließlich zur selbstständigen Berufs-ausübung berechtigte Ärzte beteiligen (einzige Ausnah-me sind die Dentisten) 2. Die Gruppenpraxis ist selbständig berufsbefugt 3. Da ausschließlich die OEG zulässig ist, sind alle Gesellschafter persönlich haftende Gesellschafter. Begriffsdefinition der OEG: Die Offene Erwerbsgesell-schaft ist das Pendant der Freiberufler zur Offenen Handelsgesellschaft der Ge-werbetreibenden. Die OEG ist eine Personengesell-schaft (eine Personengesell-schaft ist der Zusammen-schluss von Personen zu ei-ner Gesellschaft, bei der die Personen der Gesellschafter selbst im Vordergrund ste-hen) und hat als solche ei-gene Rechtspersönlichkeit, d.h. diese Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte er-werben und sonstige Ver-tragsverhältnisse begrün-den, Dienstverträge ab-schließen und Verbindlich-keiten eingehen. Sie ist auch grundbuchs- und prozessfä-hig. Das Vermögen der Ge-sellschaft ist sogenanntes Gesamthandvermögen, d.h. es ist ein von den Gesell-schaftern getrenntes eige-nes Vermögen. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft nicht nur mit dem Firmenvermögen, sondern unmittelbar, unbeschränkt und unbeschränkbar, per-sönlich und solidarisch mit ihrem gesamten Eigenver-mögen. Eine Verpflichtung zur Einbringung einer Einlage in einer bestimmten Höhe sieht das Gesetz nicht vor. Die OEG ist in das Firmenbuch (vormals Handelsregister) einzutragen. Das Gesetz über die Ein-getragene Erwerbsgesell-schaften sieht für die OEG prinzipiell keine weiteren Einschränkungen vor. Das ÄrzteG führt allerdings noch dezidiert weitere Einschrän-kungen an: Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter aus-schließlich nur zur selbstän-digen Berufsausübung be-rechtigte Ärzte angehören. Andere Personen dürfen weder Gesellschafter sein, noch am Umsatz oder Gewinn beteiligt sein. Damit ist auch ein Schluss-strich gezogen unter die Dis-kussion, inwieweit andere Personen als Ärzte selbst Gesellschafter sein können. Aber damit ist auch klar, dass Ärzte, die ihre Berufsausübungsbefugnis zurücklegen, aus der Gruppenpraxis als Gesellschafter ausscheiden müssen. Ein Verbleib in der Gruppenpraxis nach der Pensionierung ist daher nicht möglich. Das ÄrzteG sieht darüber hinaus vor, dass jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt ist. Bei der Geschäftsführung han-delt es sich um die Tätigkeit im sogenannten Innenver-hältnis der Gesellschaft, also im Verhältnis der Gesell-schafter zueinander, wäh-rend die Vertretung nach außen das rechtliche Han-deln gegenüber Dritten re-gelt. Das Erwerbsgesellschaften-gesetz geht zwar grundsätz-lich auch von der sogenann-ten Selbstorganschaft aus, also davon, dass die Ge-sellschafter selbst die Ge-schäftsführung und Vertre-tung übernehmen und nicht durch Dritte ausführen lassen, allerdings lässt es grundsätzlich Spielraum zu, ob einer, mehrere oder alle Gesellschafter geschäftsfüh-rungs- und vertretungsbe-fugt sein sollen. Das ÄrzteG geht insofern darüber hinaus und bestimmt klar, dass jeder Gesellschafter allein zu Geschäftsführung und Vertretung befugt ist. Bitte beachten Sie daher, dass auch der Gesellschaftsver-trag insofern dies nachbilden muss, da er sonst als ge-setzeswidrig einzustufen wäre. Daraus ist aber auch abzuleiten, dass es sehr wichtig ist, sich zu überle-gen, mit wem man eine Gruppenpraxis eingeht, da mit dieser Bestimmung jeder Gesellschafter für die ge-samte Gesellschaft Ge-schäfte abschließen und die Gesellschaft damit verpflich-ten kann. Die Tätigkeit der Grup-penpraxis muss auf die Aus-übung des ärztlichen Beru-fes beschränkt sein und schließt selbstverständlich die erforderlichen Hilfstätig-keiten und die Verwaltung des Gesellschaftervermö-gens mit ein. Bezüglich des Namens der Firma der Gruppen-praxis sieht das ÄrzteG ausdrücklich vor, dass jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertre-tenen Fachrichtungen an-zuführen sind. Aufgrund des Erwerbsgesellschaften-gesetzes ergibt sich, dass auch ein Hinweis darauf gegeben sein muss, dass mehrere Personen beteiligt sind. Es muss aber nicht jeder Arzt der Gruppenpra-xis angeführt sein, wenn es sich um mehrere Ärzte der selben Fachrichtung han-delt. (Ein Beispiel für einen Namen wäre z.B. Dr. X und Dr. Y, ärztliche Gruppenpra-xis für Allgemeinmedizin und Gynäkologie OEG) Darüber hinaus sieht das Ärztegesetz ausdrücklich vor, dass alle Gesellschafter ihre Rechte im eigenen Namen für eigene Rechnung innehaben müssen. Es ist sogar die treuhändige Übertragung und Aushändi-gung von Gesellschaftsrech-ten unzulässig. Soweit jene Einschrän-kungen, die gesellschafts-rechtlich relevant sind. An-sonsten sieht das ÄrzteG gesellschaftsrechtlich keine Besonderheiten vor, es können daher im Vertrag entsprechend freie Re-gelungen gestaltet werden. Der OEG-Vertrag selbst kann sowohl schriftlich wie auch mündlich abgeschlos-sen werden, wobei von der mündlichen Variante auf-grund mangelnder Beweis-barkeit stark abzuraten ist. Die Eintragung im Firmen-buch setzt jedenfalls ein schriftliches und notariell oder gerichtlich beglaubigtes Dokument voraus. Aus berufsrechtlicher Sicht gilt es festzuhalten, dass die Gruppenpraxis ex lege zur selbständigen Be-rufsausübung berechtigt ist. Dies bedeutet in einfachen Worten gesprochen, dass die Gruppenpraxis Dritten gegenüber ärztliche Leistun-gen anbieten darf und diese dann durch die Gesellschaf-ter der Gruppenpraxis er-bracht werden. Die Grup-penpraxis kann sich daher selbst zur Erbringung ärztli-cher Leistungen verpflichten, kann daher mit dem Patien-ten direkt einen Behand-lungsvertrag abschließen. Dies ist der eine wichtige Ausfluss der Berechtigung zur selbständigen Berufs-ausbildung, der andere Ausfluss ist, dass es damit möglich ist, dass die Gruppenpraxis auch mit den Sozialversicherungsträgern entsprechende Verträge über die Erbringung ärzt-licher Leistungen abschlie-ßen kann. Die selbständige Berufsberechtigung der Gruppenpraxis ist damit ein ganz wichtiges Kriterium. Der Umfang der Berufsbe-fugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Summe der Berufsbefugnisse der an der Gruppenpraxis beteilig-ten Ärzte. Sind daher in der Gruppenpraxis Allgemein-mediziner, Gynäkologen und Orthopäden beteiligt, dann umfasst die Berufsaus-übungsberechtigung dieser Gruppenpraxis genau diese drei Fachbereiche. Zu-sätzlich hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass unter den Gesellschaftern mit gleicher Fachrichtung die freie Arztwahl zu gewähr-leisten ist. Darüber hinaus sieht das Gesetz – wohl aber der Ge-samtvertrag mit der Kasse - keinerlei Begrenzung bei der Anzahl der Gesellschafter vor. Insbesonders gibt das Gesetz keine Vorschriften über die Höhe der Anteile der Gesellschafter an der Gesellschaft. Die Anteils-verhältnisse können daher zwischen den Gesellschaf-tern gleich, aber auch ganz unterschiedlich gestaltet werden. Das ÄrzteG hat auch vor Augen, dass diese Berufs-befugnis, die ein Gesell-chafter in die Gesellschaft einbringt, nicht durch Ent-scheidungen der anderen Gesellschafter beeinträchtigt werden darf. Ganz klar ist diese Bestimmung aber nicht. Es ist wohl aus dieser Bestimmung ableitbar, dass es nicht möglich sein soll, dass die Gesellschafter einer Gruppenpraxis z.B. einem Gesellschafter, der Arzt für Allgemeinmedizin ist, verbieten könnten, seine allgemeinmedizinische Tä-tigkeit auszuüben. Da es in OÖ. aber vorerst im Kassenbereich nur Grup-penpraxen mit Ärzten der selben Fachrichtung geben kann, spielt diese Be-stimmung derzeit praktisch keine Rolle. Klar formuliert ist im Ge-setz, dass die Gruppenpra-xis nur einen Berufssitz im Bundesgebiet haben kann, also eine Zweitordination einer Gruppenpraxis unzu-lässig wäre. Man wollte damit einer Filialisierung vor-beugen. Jeder der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte konsumiert einen Be-rufssitz durch die Gruppen-praxis. Darüber hinaus hält das Gesetz dann ausdrücklich fest, dass die übrigen Be-rufspflichten, wie sie für Ein-zelordinationsinhaber gelten, selbstverständlich auch für die an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte gelten, so kann z. B. nicht das Werbe-verbot dadurch umgangen werden, dass man sich zu einer Gruppenpraxis zu-sammen schließt. Das Ge-setz normiert auch aus-drücklich, dass jeder Gesell-schafter für die Erfüllung seiner Berufs- und Standes-pflichten persönlich verant-wortlich ist und diese Ver-antwortung nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausge-schlossen werden kann. Der Gesellschaftsvertrag ist so zu vereinbaren, dass die gesetzlichen Bestimmun-gen eingehalten werden können. Ich darf an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinwei-sen, dass aufgrund der Tat-sache, dass es sich bei den Gruppenpraxenbestimmun-gen um völlig neue Bestimmungen handelt, in der Pra-xis Fragen auftreten werden, die im Gesetz nicht ein-deutig geregelt sind und einer Auslegung zugeführt werden müssen. Da es dafür auch keinerlei Judikatur gibt, ist damit zu rechnen, dass es für die eine oder andere Frage unterschiedliche Inter-pretationen geben wird, die letztlich erst durch ent-sprechende Judikate ab-schließend geklärt werden können. Insgesamt ist festzuhal-ten, dass
die Gründung und Betreibung einer Gruppen-praxis einen einschneiden-den
Schritt für jeden Arzt darstellt, der gründlich von allen
Seiten überlegt werden sollte. Von "Schnellschüs-sen"
ist jedenfalls abzuraten. Der jeweilige Gesellschafts-vertrag muss auf
die kon-kreten Bedingungen und Umstände des Einzelfalles abgestimmt
werden. Auch dieser Artikel stellt dabei eine zwar möglichst umfangreiche
aber keines-falls abschließende und jeden Sonderfall erfassende
Information dar. Sollten Sie daher noch Fragen zur Gruppenpraxis haben
steht Ihnen hiefür das Kammer-büro (Mag. Herdega Kl. 257)
gerne zur Verfügung. |