ÜBERWEISUNGSNETZWERK Die Allgemeinmediziner sollen dazu angehalten werden, mit den Fachärzten
ihres Einzugsbereiches ein Ü-Netzwerk wie unten beschrieben zu
errichten. Im Sinne des §13 Artikel 2 und 3 des Gesamtvertrages folgt daraus auch eine Ökonomisierung des Gesundheitswesens im niedergelassenen Bereich, der Hausarzt wird dadurch in die Lage versetzt, seiner Aufgabe als Patientenmanager gerecht zu werden. Auch für die Dokumentation gegenüber den Kassen, die in Zukunft mit Folgekostenmodellen arbeiten werden, sind die Überlegungen angebracht. 3 Arten der Überweisung zum Facharzt sind dabei zu überdenken: 1. Im Diagnosefeld wird nur P.v. (Patient vult) dokumentiert 2. Die Überweisung zu einer bestimmten Untersuchung Der Facharzt möge die zugewiesene Leistung erbringen und den Patienten mit Befund zum Zuweiser rücküberweisen. Sollte für die Erbringung dieser speziellen Leistung nach Meinung des Facharztes vorher eine Zusatzleistung nötig sein , so ist diese Leistung jedenfalls nicht dem Zuweiser zuzurechnen. ( Beachte FOKO2 = Folgekostenüberprüfung durch die Kasse) 3. Die Überweisung erfolgt zur Diagnose- und Therapieübernahme
durch den Facharzt Die Rücküberweisung zum Allgemeinmediziner muss mit Brief und fachärztlicher Empfehlung zur eventuellen Therapie bzw. Kontrollempfehlung erfolgen. In Analogie wäre die Zuweisung an eine KH-Ambulanz zu handhaben
und nur dann auszustellen, wenn eine fachärztliche Begutachtung
im niedergelassenen Bereich nicht kurzfristig genug erfolgen kann oder
der zu erwartende Leistungsumfang in der Fachärztekollegenschaft
nicht angeboten wird.. Für NÖ: Desgleichen sollten keine Überweisungsscheine ausgestellt werden,
wenn Zuweisungen innerhalb eines Spitals zu verschiedenen Untersuchungen
über Ambulanzen ablaufen. |