GRUNDSATZDEBATTE

ÜBERWEISUNGSNETZWERK

Die Allgemeinmediziner sollen dazu angehalten werden, mit den Fachärzten ihres Einzugsbereiches ein Ü-Netzwerk wie unten beschrieben zu errichten.
Das Verhältnis Hausarzt / Facharzt/Krankenhausambulanz soll dadurch auf eine geordnete Basis der Überweisung und Rücküberweisung gestellt werden, der Informationsfluss im niedergelassenen Bereich wird dadurch verbessert und optimiert.

Im Sinne des §13 Artikel 2 und 3 des Gesamtvertrages folgt daraus auch eine Ökonomisierung des Gesundheitswesens im niedergelassenen Bereich, der Hausarzt wird dadurch in die Lage versetzt, seiner Aufgabe als Patientenmanager gerecht zu werden.

Auch für die Dokumentation gegenüber den Kassen, die in Zukunft mit Folgekostenmodellen arbeiten werden, sind die Überlegungen angebracht.

3 Arten der Überweisung zum Facharzt sind dabei zu überdenken:

1. Im Diagnosefeld wird nur P.v. (Patient vult) dokumentiert
Es sind jene Überweisungen, die der Patient ev. auch nur an der Rezeption verlangt, d.h. der Allgemeinmediziner wurde mit dem Problem des Patienten nicht konfrontiert.
In diesem Zusammenhang auflaufende Folgekosten sind daher dem Hausarzt von den Kassen in keiner Weise anzulasten.

2. Die Überweisung zu einer bestimmten Untersuchung
Es erfolgt die Überweisung zu einer ganz bestimmten Untersuchung, die dezidiert verlangt werden soll.
z.B. Gastroskopie, Echocardiographie, Ergo etc.

Der Facharzt möge die zugewiesene Leistung erbringen und den Patienten mit Befund zum Zuweiser rücküberweisen. Sollte für die Erbringung dieser speziellen Leistung nach Meinung des Facharztes vorher eine Zusatzleistung nötig sein , so ist diese Leistung jedenfalls nicht dem Zuweiser zuzurechnen. ( Beachte FOKO2 = Folgekostenüberprüfung durch die Kasse)

3. Die Überweisung erfolgt zur Diagnose- und Therapieübernahme durch den Facharzt
Der Patient wird mit Diagnose und der Bitte um Begutachtung und Therapieübernahme überwiesen.

Die Rücküberweisung zum Allgemeinmediziner muss mit Brief und fachärztlicher Empfehlung zur eventuellen Therapie bzw. Kontrollempfehlung erfolgen.

In Analogie wäre die Zuweisung an eine KH-Ambulanz zu handhaben und nur dann auszustellen, wenn eine fachärztliche Begutachtung im niedergelassenen Bereich nicht kurzfristig genug erfolgen kann oder der zu erwartende Leistungsumfang in der Fachärztekollegenschaft nicht angeboten wird..
Nach Beendigung der KH-spezifischen Leistung soll der Patient wieder mit Brief und Therapieempfehlung (ev. einer Kontrollempfehlung) rücküberwiesen werden.
Der Kontrollempfehlung in die KH-Ambulanz sollte nur Folge geleistet werden, wenn der Allgemeinmediziner nicht selbständig tätig werden kann oder im niedergelassenen Fachbereich die Kontrolle und weitere Therapieübernahme nicht möglich ist.

Für NÖ:
Es sollte die Empfehlung ausgegeben werden, keine Überweisungsscheine an Krankenhäuser im Nachhinein auszustellen !!!!

Desgleichen sollten keine Überweisungsscheine ausgestellt werden, wenn Zuweisungen innerhalb eines Spitals zu verschiedenen Untersuchungen über Ambulanzen ablaufen.